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Erweiterte Konditionalität

Die erweiterte Konditionalität löst in der GAP Förderperiode 2023 bis 2027 das bisher bekannte System des Cross Compliance ab. Die Vorschriften zur Konditionalität gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategieplan-V) enthalten Grundanforderungen der Betriebsführung (GAB) sowie Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ). Diese Grundbedingungen muss jeder Betrieb einhalten, der Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogenen Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes beantragt.
(Die genauen Regelungen für das Antragsjahr 2023 können folgender Broschüre entnommen werden: Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Verpflichtungen bei der Konditionalität 2023)

Spätestens ab dem Jahr 2025 kommen zusätzlich Anforderungen im Bereich der Sozialen Konditionalität hinzu (Artikel 14 GAP-Strategieplan-V). Diese beinhaltet die Verpflichtung zur Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungs- sowie Arbeitsschutzbedingungen für den Erhalt von Zahlungen aus der 1. und 2. Säule.

Anhang III der GAP-Strategieplan-V enthält die folgenden Vorschriften zur Konditionalität nach Artikel 12, die durch die deutsche GAP-Konditionalitäten-Verordnung konkretisiert wurde:

GLÖZ-Standards

Die bisher aus dem Greening bekannten Maßnahmenbereiche des Grünlandumbruchverbots, der Anbaudiversifizierung und der Bereitstellung von Ökologischen Vorrangflächen werden in der kommenden Förderperiode in den GLÖZ-Standards verankert und sind somit fester Bestandteil der Konditionalität; somit werden diese Verpflichtungen zukünftig nicht mehr extra entlohnt. Sie finden sich unter den GLÖZ-Standards 1, sowie 7 – 9 wieder.

Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

Gegenüber den bis Ende 2022 im Rahmen von Cross Compliance geltenden Vorgaben kommt es ab 2023 bei den Grundanforderungen an die Betriebsführung zu einigen Änderungen. So fallen die Regelungen zur Tierkennzeichnung sowie die TSE-Verordnung weg. Demgegenüber kommen neue Anforderungen durch die Wasserrahmenrichtlinie sowie die Richtlinie für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden hinzu.
Im Einzelnen zählen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung im Rahmen der Konditionalität die folgenden Richtlinien und Verordnungen:

GAB
Rechtsakt Für Konditionalität relevante Artikel
GAB 1
(neu)
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und, hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate, Buchstabe h
GAB 2 Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) Artikel 4 und 5
GAB 3
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4
GAB 4
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) Artikel 6 Absätze 1 und 2
GAB 5
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 18, 19 und 20
GAB 6
Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3) Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7
GAB 7
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) Artikel 55 Sätze 1 und 2

GAB 8

(neu)

Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71)

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5

Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne 

GAB 9
Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7) Artikel 3 und 4
GAB 10
Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5) Artikel 3 und 4

GAB 11

Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23) Artikel 4

Hinweis: Die EU-Verordnungen/-Richtlinie zur Tierkennzeichnung werden zwar künftig nicht mehr grundsätzlich für den Erhalt von Zahlungen im Rahmen der GAP verpflichtend sein und somit nicht mehr sanktionsrelevant. Es gilt jedoch zu beachten, dass diese Verordnungen weiterhin im Rahmen des Fachrechts einzuhalten sind und von den Unteren Veterinärbehörden kontrolliert werden. 

Bei der Beantragung von gekoppelten Direktzahlungen für Mutterschafe, Mutterziegen und Mutterkühe sind die Auflagen natürlich auch Grundlage für den Erhalt. Die Kontrollen umfassen auch die Kennzeichnung und Registrierung der genannten Tierarten. 

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